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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau (PersDLKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2008 BGBl. I S. 233 (Nr. 6)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-40 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nr. 3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.3 Konfliktmanagement

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,

Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele c und e,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PersDLKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersDLKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PersDLKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 5 PersDLKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...