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Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (1. AbfVerbrBußVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. März 2008 AbfVerbrBußV § 1, § 2, § 3 (neu)
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern (ABl. EU Nr. L 190 S. 1)" folgende Wörter eingefügt:
, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 309 S. 7),". - 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder III A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. EU Nr. L 316 S. 6), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte a des Anhangs Abfälle ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Zustimmung Abfälle ausführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle vermischt.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- als Beförderer oder den Transport unmittelbar durchführende Person entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 4.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 5.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt."
- 3.
- Folgender § 3 wird angefügt:
§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung entgegen Artikel 5 Abs. 1, Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, Abfälle verbringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, oder Artikel 24 Abs. 6 trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle verbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 1 eine Kopie des Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 8, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versieht oder entgegen Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 einer Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins nicht beifügt oder
- 5.
- entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. März 2008 in Kraft.
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