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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (1. AP-mDBGSVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2008 AP-mDBPolV § 2, § 3, § 4, § 6, § 11, § 14, § 15, § 20, § 27, § 28, § 31, § 33, § 34
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe (AP-mDBGSV)" durch die Angabe (AP-mDBPolV)" ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen." - 4.
- § 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 6 Abs. 5 werden die Wörter Bundespolizeipräsidien können" durch die Wörter Bundespolizeiakademie kann" ersetzt.
- 7.
- § 11 Abs. 7 wird aufgehoben.
- 8.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
- 9.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen." - b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden." - c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden."
- 11.
- In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter auf Vorschlag der Ausbildungseinrichtung" gestrichen.
- 12.
- In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter der Bundespolizeiakademie" ersetzt.
- 13.
- In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter durch die Bundespolizeiakademie" ersetzt.
- 14.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter für die Dauer von vier Jahren" durch die Angabe bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen."
- 15.
- § 34 wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8105/a154112.htm