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Änderung § 1 BPolZV vom 01.09.2008

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§ 1 BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 1 BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind sachlich zuständig:

1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,

d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,

e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung;

2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes;

3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;

4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach

vorherige Änderung nächste Änderung

 


a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;

5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

vorherige Änderung

d) § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

e) §
64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

f)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

g)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung.



d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung.

Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.


(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

(5) Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt.

(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.



 (keine frühere Fassung vorhanden)