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Änderung § 1 BPolZV vom 31.10.2024

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§ 1 BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 1 BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) 1 Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. 2 Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:

1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,

d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,

e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,

(Text alte Fassung)

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

(Text neue Fassung)

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,

h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;


1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;

2. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;

3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;

4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach

a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes,

c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

5. 1 die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.

2 Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1. nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes

a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie

b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,

2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.

(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.



(heute geltende Fassung)