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Änderung § 1 BPolZV vom 27.02.2014
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§ 1 BPolZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2014 geltenden Fassung | § 1 BPolZV n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2014 BGBl. I S. 142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachliche Zuständigkeiten | |
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. 2 Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen. |
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind sachlich zuständig: 1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes, d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes, e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; 1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung; 2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes; 3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes; 4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes, c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; | |
5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach | 5. 1 die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach |
a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung. | |
Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein. | 2 Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein. |
(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt. | |
(5) Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt. | (5) Zu Maßnahmen nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt. |
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums. |
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