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Änderung § 1 BPolZV vom 01.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BPolZV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BPolZVÄndV am 1. August 2017 und Änderungshistorie der BPolZV

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§ 1 BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 1 BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. 2 Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind sachlich zuständig:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. 2 Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:

1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,



a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,

d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,

e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung;

2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes;



f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;

2. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;

3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;

4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach

a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes,

c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

5. 1 die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung.



f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.


2 Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

vorherige Änderung

(5) Zu Maßnahmen nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt.



(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes

a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie

b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,

2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.


(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.