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Änderung § 2 BPolZV vom 27.06.2020

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§ 2 BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Örtliche Zuständigkeiten


(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt

a) in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie

b) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;

2. die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;

3. die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;

4. die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;

5. die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;

6. die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;

7. die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;

8. die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;

9. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;

10. die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;

11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,

2. für die Zurückschiebung an der Grenze, Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,

(Text alte Fassung)

3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,

(Text neue Fassung)

3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,

4. für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.



(heute geltende Fassung) 

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