Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BPolZV am 31.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2024 durch Artikel 10 des InnSichVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) 1 Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. 2 Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:

1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,

d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,

e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,

(Text alte Fassung)

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

(Text neue Fassung)

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,

h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;


1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;

2. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;

3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;

4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach

a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes,

c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

5. 1 die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung,

g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.

2 Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1. nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes

a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie

b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,

2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.

(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.