Berichtigung - Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung (IndMstrPapierPrVBer k.a.Abk.)

B. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 254 (Nr. 6); Geltung ab 01.03.2008

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. März 2008 IndMstrPapierPrV § 4

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) ist wie folgt zu berichtigen:

In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ist das Wort „Beteilungsrechte" durch das Wort „Beteiligungsrechte" zu ersetzen.



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