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§ 7 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 7 Marktüberwachung
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hierzu erstellen sie ein Marktüberwachungskonzept, das insbesondere umfasst:
- 1.
- die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
- 2.
- die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
- 3.
- die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzeptes sicher.
(3) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden oder sind. 2Sie ist insbesondere befugt,
- 1.
- das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt sind,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
- 3.
- anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4.
- anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
- 5.
- das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
- 6.
- zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind,
- 7.
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
- 8.
- zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden.
(4) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- in Betrieb genommen werden,
- 3.
- zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
- 4.
- ausgestellt sind.
(5) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 3Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
(8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(9) 1Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3 ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aussteller anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. 2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 3Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) G. v. 31. Mai 2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538 m.W.v. 7. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 7 EVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2013 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell vorher | 25.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224 |
aktuell | vor 25.11.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EVPG Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen (vom 25.11.2011)
... sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen. Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständigen Behörden können eine deutsche ...
§ 8 EVPG Meldeverfahren (vom 27.06.2020)
... Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7 , unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte ... Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden. (3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 ... Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der ...
§ 9 EVPG Veröffentlichung von Informationen (vom 25.11.2011)
... Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet ... ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen. (3) Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle ...
§ 11 EVPG Zugelassene Stellen (vom 25.11.2011)
... Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (5) Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können von der zugelassenen ...
§ 12 EVPG Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle (vom 25.11.2011)
... sowie der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen. (3) Bei der ...
§ 13 EVPG Bußgeldvorschriften (vom 25.11.2011)
... rechtzeitig kennzeichnet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 ... Anordnung nach a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 ... 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
... durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt ...
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 EGBattG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)" ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 6 PlVereinhG Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
... § 7 Absatz 8 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), ...
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