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Änderung § 6 EVPG vom 25.11.2011
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§ 6 EVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2011 geltenden Fassung | § 6 EVPG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 CE-Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energiebetriebenes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen. | (Text neue Fassung) (1) Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen. |
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. | |
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE' und muss die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben. (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben. | (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben. (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben. |
(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
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