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Änderung § 8 EVPG vom 25.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 EBPGÄndG am 25. November 2011 und Änderungshistorie des EVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2011 geltenden Fassung | § 8 EVPG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Meldeverfahren | |
(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle; sie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel aufweist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden. (3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energiebetriebene Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden. (3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energieverbrauchsrelevante Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden. |
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. |
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