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Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (2. SolBerVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2008 SolBerV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2006 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
(Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung SolBerV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des ersten und des zweiten Abschnitts wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.
- b)
- In den Angaben zu den §§ 9 und 10 sowie zu den §§ 17 und 18 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- c)
- Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Zeitliche Anwendung".
- 3.
- In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.
- 4.
- In § 1 Abs. 1 wird das Wort Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 5.
- In § 2 wird das Wort Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 6.
- In § 3 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 7.
- In § 4 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 8.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1, 3 und 4 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und das Wort Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt.(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen- 1.
- Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
- 9.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen- 1.
- eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder
- 2.
- einer Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.
(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen." - b)
- In Absatz 3 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- 10.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 und 3 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Verbundene Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wie verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden."
- 11.
- In § 8 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- 12.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden." - c)
- In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" sowie die Wörter beteiligten Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 13.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter beteiligte Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errechneten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates abgezogen." - e)
- In Absatz 4 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 14.
- In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.
- 15.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Einzubeziehende Unternehmen
Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung- 1.
- des Tochterversicherungsunternehmens,
- 2.
- der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen
- 16.
- Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
§ 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel
Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen- 1.
- der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
- 2.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
- 3.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen- 1.
- der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- 17.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt, die Wörter des Rückversicherungsunternehmens oder" gestrichen und nach den Wörtern des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind." - c)
- Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;".
- 18.
- In § 15 werden die Wörter eines Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens", die Wörter im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" und die Wörter Vertragsstaat zugelassenen Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Vertragsstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt sowie in den Nummern 2 und 3 die Wörter desselben Rückversicherungsunternehmens oder" gestrichen und jeweils nach den Wörtern eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 19.
- In § 16 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- 20.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden." - c)
- In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 21.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden jeweils die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen." - e)
- In Absatz 4 werden die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 22.
- In § 19 wird das Wort Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.
- 23.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Zeitliche Anwendung
Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2008.
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