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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes (BAAOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. März 2008 LAG § 301b, § 312

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt geändert:

1.
§ 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder".

2.
§ 312 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus."

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BAAOÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAAOÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt ...