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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes (PflSchGuBVLGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. März 2008 PflSchG § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 6, § 6a, § 7, § 10a, § 11, § 12, § 15, § 15b, § 15c, § 15d (neu), § 16e, § 16f, § 16g, § 17, § 18b, § 20, § 21a, § 22, § 30, § 31, § 33a, § 35, § 37, § 40, § 45
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
*)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Pflanzenschutz
§ 2a Durchführung des Pflanzenschutzes
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen
§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 5 Eilfälle
Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Allgemeines
§ 6a Besondere Anwendungsvorschriften
§ 7 Anwendungsverbote
§ 8 Weitergehende Länderregelungen
§ 9 Anzeige
§ 10 Persönliche Anforderungen
§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken
Vierter Abschnitt Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
§ 11 Zulassungsbedürftigkeit
§ 12 Zulassungsantrag
§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren
§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren
§ 14b Nachforderungen
§ 15 Zulassung
§ 15a Neue Erkenntnisse
§ 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
§ 16 Ende der Zulassung
§ 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
§ 16e Ende der Verkehrsfähigkeit
§ 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit
§ 17 Ermächtigung
§ 18 Genehmigung
§ 18a Genehmigungsverfahren
§ 18b Genehmigung im Einzelfall § 18c Geheimhaltung
§ 19 Meldepflicht
§ 20 Kennzeichnung
§ 21 Verbotene Angaben
§ 21a Anzeigepflicht
§ 22 Abgabe
§ 23 Ausfuhr
§ 23a Getrennte Lagerung
Fünfter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte
§ 24 Inverkehrbringen, Einfuhr
§ 25 Erklärung
§ 26 Pflanzenschutzgeräteliste
§ 27 Prüfung
§ 28 Ergebnis der Prüfung
§ 29 Gebrauchsanleitung
§ 30 Ermächtigungen
Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe
§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
§ 31a Aufnahme in die Liste
§ 31b Prüfung
§ 31c Zusatzstoffe
§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Siebter Abschnitt Entschädigung, Forderungsübergang
§ 32 Entschädigung
§ 32a Forderungsübergang
Achter Abschnitt Behörden, Überwachung
§ 33 Biologische Bundesanstalt
§ 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§ 34 Durchführung in den Ländern
§ 34a Behördliche Anordnungen
§ 35 Mitwirkung von Zollstellen
§ 36 Einlassstellen
§ 37 Kosten
Neunter Abschnitt Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Auskunftspflicht
§ 38a Übermittlung von Daten
§ 38b Außenverkehr
§ 39 Strafvorschriften
§ 40 Bußgeldvorschriften
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41 Unberührtheitsklausel
§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Aufhebung von Vorschriften
§ 45 Übergangsvorschriften". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. Schadorganismen:- Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;".
- b)
- Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
8a. Einschleppung:- Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
- 8b.
- Verschleppung:
Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;".
- 3.
- In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter das Inverkehrbringen" durch die Wörter die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Gemeinschaft, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse."
- 5.
- Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht." - 6.
- In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- *)
- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,- 1.
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 2.
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- 3.
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 4.
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
- bb)
- Im neuen Satz 7 werden die Wörter in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Behörde kann- 1.
- im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 3
- a)
- zur Abwendung erheblicher land-, forst- oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- b)
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
- c)
- für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung,
- d)
- im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- e)
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
- 2.
- Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen."
- 8.
- § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel,- 1.
- deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
- 2.
- deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf
- *)
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- 9.
- Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Pflanzenschutzmittel,- 1.
- deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist, oder
- 2.
- die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist,
- 10.
- In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" gestrichen.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen" durch das Wort Befallsgegenständen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn- 1.
- die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder
- 2.
- die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind.
- 12.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen." - b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend."
- 13.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte- a)
- nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- in der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist."
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Entscheidung sowie die schriftlichen Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zulassung zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Angaben oder Proben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befunden hat."
- 14.
- § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." - 15.
- § 15c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn- 1.
- ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen und
- 2.
- der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist."
- 16.
- Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es- 1.
- mit
- a)
- der abweichenden Bezeichnung,
- b)
- Namen und Anschrift des Berechtigten,
- c)
- der Vertriebsnummer und
- 2.
- nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels- 1.
- auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder
- 2.
- durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist."
*)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
- 17.
- § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
- 18.
- Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfordern." - 19.
- § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung- 1.
- wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat oder
- 2.
- eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen oder in Verkehr zu bringen.
- 20.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,". - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort Bundesanzeiger" die Wörter oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und".
- 21.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und". - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über erteilte Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für diesen Zweck zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten sie über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Genehmigungen, die vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen."
- 22.
- § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
8. das Herstellungsdatum."
- 23.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung."
- 24.
- § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten." - 25.
- § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. das Verfahren- a)
- der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und
- b)
- das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind."
- 26.
- § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 27.
- § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,". - 28.
- In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern können Sendungen von" das Wort Pflanzenschutzmittel" eingefügt.
- 29.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG" durch die Angabe Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen." - c)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich."
- 30.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,- 4b.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt,".
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". - cc)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,". - dd)
- In Nummer 11a wird die Angabe § 22 Abs. 2" durch die Angabe § 22 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe Nr. 2 Buchstabe b," die Angabe 4a, 4b," eingefügt.
- 31.
- Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:
(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben.(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGuBVLGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Eingangsformel KartKrebsV
... a des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Eingangsformel 1. MWurzBohrVÄndV
... 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das ...
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Eingangsformel 9. PflSchRÄndV
... 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert und § ... Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden ...
Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648
Eingangsformel EVRHG-GebV
... vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einvernehmen mit dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 13 BNatSchNG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Eingangsformel WMaisWBBekV
... vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden sind, § 4 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist und § 5 Abs. 1a ... vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist und § 5 Abs. 1a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium ...
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