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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes (PflSchGuBVLGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8117/a154184.htm