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Änderung § 3 EuAbgG vom 21.03.2008
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§ 3 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 3 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung | |
(Text alte Fassung) (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. | (Text neue Fassung) (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben. (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. |
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