Änderung § 12 EuAbgG vom 21.03.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EuAbgG, alle Änderungen durch Artikel 4 WahluAbgRÄndG am 21. März 2008 und Änderungshistorie des EuAbgG

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§ 12 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 12 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl.

(Text neue Fassung)

(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.

(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.

(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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