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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (16. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. EU Nr. L 19 S. 1) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,
- 2.
- entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
- 4.
- entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder
- 5.
- entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,
- 2.
- entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUUSchiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
- 4.
- entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder
- 5.
- entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort genannten Fisch einführt."
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