Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 2121-6-27 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |

§ 5 Zuständige Behörden



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zuständige Behörde

1.
nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhebung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge mit erfassten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,

2.
nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrierung), Artikel 9 Abs. 2 (Auskunft über Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungstätigkeiten), Artikel 11 (Vorausfuhrunterrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und den Artikeln 15 bis 19 (Ausfuhrgenehmigung), den Artikeln 20, 21 Abs. 2 und den Artikeln 23 bis 25 (Einfuhrgenehmigung) und Artikel 26 Abs. 5 (Gebührenerhebung) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und

3.
nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten), den Artikeln 5, 7 und 8 bis 11 (Erlaubnis), den Artikeln 17 bis 19 (Auskünfte und Meldungen), Artikel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23, 25, 26 Abs. 2 und Artikel 27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf offener Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005.

(2) Zuständige Behörden für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen sowie des Warenverkehrs mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden.

(3) Benannte Behörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Zollkriminalamt und die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6. Für die Entgegennahme von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung betreffen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, für die Entgegennahme von Informationen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und für die Entgegennahme von Informationen zu strafrechtlichen und anderen Ermittlungen ist die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zuständig.



 

Zitierungen von § 5 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GÜG Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt (vom 02.04.2021)
... ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an 1. das Bundeskriminalamt ... Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter, soweit ...
§ 7 GÜG Mitwirkung der Bundespolizei (vom 27.06.2020)
... 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes ...
§ 9 GÜG Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
...  3. die zuständige Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.  ...
§ 11 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... für den Verdacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten die nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 7 betrauten Beamten der ... der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, der sich im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten die Zollbehörden sowie die nach § 7 mitwirkende ...
§ 16 GÜG Überwachungsmaßnahmen
...  (2) Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der ...