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§ 7 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 2121-6-27 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 19.03.2008; FNA: 2121-6-27 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 92 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 7 GÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 92 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... unterrichten die nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 7 betrauten Beamten der Bundespolizei unverzüglich das Zollkriminalamt zur Erfüllung ... der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten die Zollbehörden sowie die nach § 7 mitwirkende Bundespolizei unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 92 11. ZustAnpV Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
... In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 7 Satz 1 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 ...
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