Start
>
GÜG
>
§ 21
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 21 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008
BGBl. I S. 306
(
Nr. 9
); zuletzt geändert durch
Artikel 8z
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 2121-6-27
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
14 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 29 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
←
→
§ 22
§ 21 Einziehung
§ 21 wird in
1 Vorschrift zitiert
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
19
oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
20
bezieht, können eingezogen werden. §
74a
des
Strafgesetzbuchs
und §
23
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.
§ 20
←
→
§ 22
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 21 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 GÜG Überwachungsmaßnahmen
... die Zollbehörden die Einziehung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach §
21
in Betracht kommt. Die Kosten für die in dieser Vorschrift genannten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GÜG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/8122/a154224.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed