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Änderung § 15 GÜG vom 27.06.2020

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§ 15 GÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 GÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesgebührengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)