§ 8 GÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 8 GÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 8 Befugnisse der Zollbehörden | |
(Text alte Fassung) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. |