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§ 8 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Grundsätze
(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.
(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
- 1.
- einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
- 2.
- einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen
- a)
- Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
- b)
- Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
- 3.
- der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
- 4.
- der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.
(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.
(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zu Grunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
Frühere Fassungen von § 8 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MilchQuotV Pflicht zur Weiterübertragung (vom 01.04.2011)
... Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des ...
§ 21 MilchQuotV Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
... übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige ...
§ 22 MilchQuotV Betriebsübertragung (vom 01.04.2011)
... (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. ...
§ 25 MilchQuotV Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft (vom 01.04.2011)
... Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Quote auf die Gesellschaft ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier ...
§ 30 MilchQuotV Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe (vom 01.04.2012)
... 1.000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem ...
§ 48 MilchQuotV Behandlung laufender Pachtverträge (vom 01.04.2011)
... vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert oder ... der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche ...
§ 53 MilchQuotV Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 (vom 01.04.2011)
... 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... durch das Wort „EU-Milchquotenregelung" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 ... der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche ...
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV
... 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 ...
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