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§ 9 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung
(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin.
(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
(4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
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Frühere Fassungen von § 9 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
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