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§ 11 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Grundsätze



(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

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Zitierungen von § 11 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MilchQuotV Pflicht zur Weiterübertragung (vom 01.04.2011)
... hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, ...
§ 16 MilchQuotV Übertragungsstellen (vom 01.04.2012)
... die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit ...
§ 49 MilchQuotV Übernahmerecht des Pächters (vom 28.11.2008)
... des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Zur ...