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§ 12 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Angebote



(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,

2.
das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und

3.
die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei

a)
für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,

b)
über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und

c)
darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 12 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MilchQuotV Übertragungsstellen (vom 01.04.2012)
... der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in ...
§ 19 MilchQuotV Durchführung der Übertragungen (vom 28.11.2008)
... zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die ...
§ 22 MilchQuotV Betriebsübertragung (vom 01.04.2011)
... Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine ...
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1" durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... geändert: 1. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter ... jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter „die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind," ersetzt. 2. In § 20 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV
... das zuständige Hauptzollamt vor. (3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März 2010 einzureichendes ... des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010. § 55 Erhöhung von zeitweilig ...