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§ 14 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote



(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,

2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und

3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober

bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.





 

Frühere Fassungen von § 14 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.04.2011 (11.05.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Milchquotenverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 775
aktuellvor 01.04.2011 (11.05.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MilchQuotV Pflicht zur Weiterübertragung (vom 01.04.2011)
... Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser ...
§ 16 MilchQuotV Übertragungsstellen (vom 01.04.2012)
... den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West ...
§ 17 MilchQuotV Gleichgewichtspreis
... 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den ...
§ 48 MilchQuotV Behandlung laufender Pachtverträge (vom 01.04.2011)
... Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März ...
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ ...