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§ 15 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Übertragungsbereiche
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.
Zitierungen von § 15 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... (2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem ...
§ 16 MilchQuotV Übertragungsstellen (vom 01.04.2012)
... Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und dem folgenden ...
§ 24 MilchQuotV Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche (vom 01.04.2011)
... Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 ... der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Quote der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten ...
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