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§ 23 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 23 Gesellschafterstellung



(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen.

(4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 23 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 24 MilchQuotV Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche (vom 01.04.2011)
... der Verlagerung folgt, vornehmen. (2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen ... des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach ... das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt. (5) § 23 Absatz 4 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende ...
§ 25 MilchQuotV Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft (vom 01.04.2011)
... 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten. (3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle ...
§ 39 MilchQuotV Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen (vom 01.04.2012)
... mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird. (4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszahlungen sind ...
§ 48 MilchQuotV Behandlung laufender Pachtverträge (vom 01.04.2011)
... eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 ...
§ 50 MilchQuotV Übertragung übernommener Quoten (vom 01.04.2011)
... 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. ... im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. (2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz ...
§ 51 MilchQuotV Ausnahmen (vom 01.04.2011)
... nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht ... im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... das Wort „zweiten" gestrichen. d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" ersetzt. 12. § 25 ... d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" ersetzt. 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ...

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird." 4. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ... nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht ... im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt." 6. Nach § 55 wird folgender § ...