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§ 25 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Quote auf ihn übertragen werden. 2Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. 3§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Hat ein Gesellschafter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit zwei Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.
(2) 1Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung durch einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
Frühere Fassungen von § 25 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen. ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle ...
§ 48 MilchQuotV Behandlung laufender Pachtverträge (vom 01.04.2011)
... § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" ersetzt. 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „vier ...
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