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§ 28 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
- 1.
- Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
- 2.
- die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
- 3.
- die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4.
- den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5.
- den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
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Zitierungen von § 28 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen. ...
§ 52 MilchQuotV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen (vom 01.04.2011)
... bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend. ...
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28 , 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28 " durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § ... 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. ... 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28 , 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige ...
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