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§ 31 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufsquoten entsprechend.
(2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
(3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 31 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.04.2011 (11.05.2011) | Bekanntmachung der Neufassung der Milchquotenverordnung vom 03.05.2011 BGBl. I S. 775 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
aktuell | vor 01.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36, § 37 Absatz 1 ...
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