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§ 35 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten
§ 35 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Quote.
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle vorzulegen.
(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungsquote auch dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.
(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
(7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.
Zitierungen von § 35 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MilchQuotV Angebote (vom 01.04.2011)
... auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer ...
§ 19 MilchQuotV Durchführung der Übertragungen (vom 28.11.2008)
... Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 ... Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 ...
§ 30 MilchQuotV Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe (vom 01.04.2012)
... Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im Falle einer ...
§ 31 MilchQuotV Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten (vom 01.04.2012)
... des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten ...
§ 54 MilchQuotV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 (vom 01.04.2011)
... nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung ...
Zitat in folgenden Normen
Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3 MilchSoPrG Milcherzeuger
... über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung vorlegt. (2) Milcherzeuger ist auch, wer auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV
... nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung ...
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