(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV ... § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das ...