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§ 48 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge
(1) 1Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert oder verkürzt werden. 2Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde zu legen.
(2) 1An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. 2Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten. 3Außer im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Verpächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen. 4Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
(3) 1Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. 2Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4. 3Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen.
(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die
- 1.
- der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder
- 2.
- dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind,
(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
Frühere Fassungen von § 48 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MilchQuotV Grundsätze (vom 01.04.2011)
... 3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und 4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen ...
§ 49 MilchQuotV Übernahmerecht des Pächters (vom 28.11.2008)
... Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der ... der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung. (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines ...
§ 51 MilchQuotV Ausnahmen (vom 01.04.2011)
... Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn ... der Dauer des Pachtvertrages erworben hat. (3) Soweit eine nach § 48 Absatz 1 Satz 1 verpachtete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen ... unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein ... vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach ...
§ 52 MilchQuotV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen (vom 01.04.2011)
... nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 ... 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend. ...
§ 57 MilchQuotV Übergangsregelungen (vom 01.04.2011)
... nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. § ... 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) ... Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln" ersetzt. 21. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. 23. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 24. In ... 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach ...
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