(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. §
22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu §
22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des §
23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach §
23 Abs. 2 besteht.
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379