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§ 52 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
Frühere Fassungen von § 52 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 ... 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige § 56 wird ...
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