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§ 53 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EU-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
- 1.
- Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2.
- auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
- 1.
- für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und
- 2.
- für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der
- 1.
- für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 30. April 2010 und
- 2.
- für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres
(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.
(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.
(6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
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Frühere Fassungen von § 53 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
aktuell vorher | 23.02.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 12.02.2010 BGBl. I S. 86 |
aktuell | vor 23.02.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 MilchQuotV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 (vom 01.04.2011)
... Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 ... ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und ...
§ 55 MilchQuotV Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten (vom 23.02.2010)
... Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder ... oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „EG-Milchquotenregelung" durch das Wort ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „Zuteilung von Quoten in den ... „Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 § 53 ". b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Abweichung durch ...
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... des Absatzes 2 um 2 vom Hundert. (2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze ... der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ... des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis ... im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen. (3) Hat ein Quoteninhaber ... des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV
... §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung ... geändert worden ist, werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 (1) ... die Bundesreserve. § 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen ... Grund einer Erhöhung nach § 53 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 ... ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und ... zu berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung des ... von zeitweilig übertragenen Quoten (1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder ... oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der ...
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