(1) Die von einer Erhöhung nach §
53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des §
35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
- 1.
- im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
- 2.
- in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vor.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV ... §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung ... werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve. § 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 (1) Die von einer ...