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§ 58 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 58 Aufhebung von Vorschriften


§ 58 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 MilchAbgV

(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.

(2) Soweit § 57 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.





 

Frühere Fassungen von § 58 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... § 56" eingefügt. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59. 3. In § 1 werden  ... c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59. 3. In § 1 werden a) die Wörter „des Rates und der ... § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Wörter „und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige § 56 wird neuer § 57 ; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März ... nach der Ausübung des Übernahmerechts." 28. Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen §§ 58 und ...