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Änderung § 54 MilchQuotV vom 23.02.2010
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§ 54 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung | § 54 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 | |
(Text alte Fassung) (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt 1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den zuständigen Käufer und 2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt. | (Text neue Fassung) (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor. |
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