Änderung § 54 MilchQuotV vom 23.02.2010

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§ 54 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
§ 54 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53


(Text alte Fassung)

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt

1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den zuständigen Käufer und

2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.

(Text neue Fassung)

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.





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