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Änderung § 55a MilchQuotV vom 28.11.2008
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§ 55a MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung | § 55a MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230 |
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(Text alte Fassung) § 55a (neu) | (Text neue Fassung)§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 |
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert. (2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen. (3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein. |
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