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Änderung § 55 MilchQuotV vom 23.02.2010
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§ 55 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung | § 55 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten | |
(Text alte Fassung) Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Quote zu beantragen. | (Text neue Fassung) (1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30. (2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. |
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