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Änderung § 5 MilchQuotV vom 01.04.2011
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§ 5 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 5 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bundes- und Landesreserven | |
(Text alte Fassung) (1) Die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf. | (Text neue Fassung) (1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf. |
(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet. |
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