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Änderung § 10 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 10 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 10 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Umgehungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bestimmungen der EG-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EG-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maßgebend.

(3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quoten zu schaffen.