Änderung § 45 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 45 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 45 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Aufbewahrungsfristen


(Text alte Fassung)

(1) Soweit in dieser Verordnung und der EG-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von Direktverkäufen sind die nach der EG-Milchquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von Direktverkäufen sind die nach der EU-Milchquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quoten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Entstehung der jeweiligen Unterlage.

(3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer übernommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käufern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die neuen Käufer über.






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